Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 102a VwVfG
§ 102a VwVfG, Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
1 Auf alle vor dem 1. 1. 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung und das PlanSiG weiter anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für § 3a.
§ 102a eingefügt durch G vom 4. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) (1. 1. 2024).
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