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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 11.2.1.1.4.7. RS 2022/06
Ziff. 11.2.1.1.4.7. RS 2022/06, Insolvenzgeld (§ 165 SGB III)
(1) Arbeitnehmende erhalten Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes, wenn Arbeitgeber ihre Löhne oder Gehälter teilweise oder ganz nicht mehr zahlen können.
(2) Grundsätzlich kann auch für Versicherte während des Insolvenzzeitraums Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V bestehen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.
(3) Für die Feststellung, ob und ggf. auf welcher Grundlage das Krankengeld nach § 44b SGB V während eines Insolvenzzeitraums gezahlt wird, sind jeweils die maßgebenden Verhältnisse zu beurteilen:
- - Die Tätigkeit wird im Insolvenzzeitraum weiter ausgeübt: Es besteht Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V. Besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Begleitung nach § 44b SGB V und kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist für diese Tage Krankengeld nach § 44b SGB V zu zahlen und ein Erstattungsanspruch nach § 115 SGB X beim Arbeitgeber und bei der Insolvenz verwaltenden Person geltend zu machen. Zusätzlich ist ein Erstattungsanspruch an die Agentur für Arbeit nach § 104 SGB X in Verb. mit § 165 SGB III zu richten; der Anspruch besteht aber nur dann, wenn sich später herausstellt, dass das Krankengeld während eines Insolvenzgeld-Zeitraums gezahlt wurde. Dieser Erstattungsanspruch besteht für die Dauer der eigentlichen Entgeltfortzahlung.
- - Die Beschäftigten sind im Insolvenzzeitraum von der Arbeit freigestellt und beziehen Arbeitslosengeld: Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V (siehe hierzu Abschnitt 11.2.1.1.4.1).
- - Die Beschäftigten sind im Insolvenzzeitraum von der Arbeit freigestellt, beziehen jedoch kein Arbeitslosengeld: Es besteht kein Anspruch nach § 44b SGB V, da den wegen der Insolvenz freigestellten Beschäftigten wegen der Begleitung nach § 44b SGB V kein Verdienst ausfällt.
(4) Nähere Informationen zum Insolvenzgeld sind im Abschnitt 2.1.1.1.2.10 beschrieben.
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