Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 Bürgergeld-V
§ 9 Bürgergeld-V, Übergangsvorschrift
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem 1. 8. 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. 7. 2016 begonnen haben.
§ 9 neugefasst durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858).
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