Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 ArbGG
§ 40 ArbGG, Errichtung
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.
(1a) (weggefallen)
(2) 1 Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das BMAS im Einvernehmen mit dem BMJV. 2 Das BMAS kann im Einvernehmen mit dem BMJV Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.
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