Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.6. RS 2017/11
Ziff. 4.6. RS 2017/11, Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege
(1) Der Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V hängt davon ab, dass die/der Versicherte der Arbeit deshalb fernbleibt, weil sie/er ihr/sein erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld kommt hiernach sowohl in den Fällen in Betracht, in denen das erkrankte Kind zu Hause der Beaufsichtigung oder Pflege bedarf, als auch dann, wenn es von der/dem Versicherten zur ärztlichen Behandlung begleitet und währenddessen betreut werden muss (z. B. in Fällen einer ambulanten Operation oder vor- und nachstationärer Behandlung). Über die Erforderlichkeit entscheidet die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt.
(2) Bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme von Versicherten als Begleitperson während einer stationären (sowohl voll- als auch teilstationären) Behandlung ihres Kindes ist der Ausgleich des Verdienstausfalls allerdings aus § 11 Absatz 3 SGB V abzuleiten. Leistungspflichtig ist die Krankenkasse, die die Kosten der Hauptleistung "stationäre Behandlung" trägt.
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