Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 43 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02
§ 43 SGB V Ziff. 2. RS 2007/02, Anforderungen an die Leistungserbringer
(1) Die bisherige Vorgabe des § 132c SGB V, gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen festzulegen, entfällt ab 1. 4. 2007.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen halten es für zweckmäßig, die "Empfehlungen zu den Anforderungen an die Leistungserbringer sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen nach § 132c SGB V vom 1. 7. 2005" weiter anzuwenden. Dies gewährleistet weiterhin einheitliche und vergleichbare Qualitätsstandards.
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