Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2231 BGB
§ 2231 BGB, Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1. zur Niederschrift eines Notars,
- 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
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