Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10. BnwGs
Ziff. 10. BnwGs, Leistungsbescheid
Der Beitragsnachweis-Datensatz gilt gemäß § 28f Absatz 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und somit auch als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderung der Einzugsstelle in Insolvenzverfahren.
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