Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.II.2.2.3. RS 2019/12
Ziff. B.II.2.2.3. RS 2019/12, Hinzutritt einer weiteren Rente
Die einmal nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Fallgruppe 2 KVLG 1989 getroffene Entscheidung über die Kassenzuständigkeit bleibt auch dann maßgebend, wenn später eine weitere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine weitere Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beantragt bzw. zugebilligt wird.
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