Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 695 BGB
§ 695 BGB, Rückforderungsrecht des Hinterlegers
1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. 2 Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
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