Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 EntgFG Ziff. 5. RS 1998/01
§ 4 EntgFG Ziff. 5. RS 1998/01, Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei verkürzter Arbeitszeit
§ 4 Absatz 3 sieht vor, dass eine verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Absatz 1 ist. Voraussetzung ist aber ein gemindertes Arbeitsentgelt bei Arbeitsfähigkeit (Entgeltausfallprinzip). Die Ursache der verkürzten Arbeitszeit (z. B. Kurzarbeit, witterungsbedingter Arbeitsausfall) ist unbedeutend. Bei Empfängern von Kurzarbeitergeld bestimmt § 4 Absatz 3 Satz 2, dass bei der Bemessung des für den gesetzlichen Feiertag fortzuzahlenden Arbeitsentgelts von der ungekürzten Arbeitszeit auszugehen ist.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service