Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 EntgFG Ziff. 1.1. RS 1998/01
§ 5 EntgFG Ziff. 1.1. RS 1998/01, Allgemeines
(1) § 5 Absatz 1 verpflichtet den Arbeitnehmer, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht) und spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (Nachweispflicht).
(2) Der Arbeitnehmer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begehrt, hat darzulegen und zu beweisen, dass er arbeitsunfähig krank war. Diesen Beweis führt der Arbeitnehmer i. d. R. durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Er kann diesen Beweis aber auch mit jedem anderen zulässigen Beweismittel führen. Es ist zulässig, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit beigebracht werden muss (vgl. BAG vom 1. 10. 1997 — 5 AZR 726/96 —, USK 97/38, EEK I/1198).
(3) Die Anzeige- und Nachweispflicht gilt für alle Arbeitnehmer, auch wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, weil z. B. der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hat bzw. wegen Ablaufs der 6-Wochen-Frist bei einer einheitlichen Erkrankung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr hat (vgl. LAG Hamm vom 23. 3. 1971 — 3 Sa 104/70 — DB 1971, S. 872, EEK II/030, und LAG Köln vom 2. 11. 1988 — 2 Sa 850/88 — DB 1989, S. 1294, EEK I/966). Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung hat die Krankenkasse die Kosten für die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Versicherte für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigt, zu übernehmen (§ 2 Absatz 1 BMV-Ä). Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Erlangung von Krankengeld — in der Regel also nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsfrist — haben die Krankenkassen nicht die Kosten zu tragen, da Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Erlangung von Krankengeld gemäß § 36 Absatz 2 BMV-Ä kostenfrei zu erteilen sind.
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