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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt - Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zählen Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und aus besonderem Anlass – also nicht mit einem konkreten Bezug zu einem Abrechnungszeitraum – gezahlt werden. Dies gilt zum Beispiel für Jubiläumsgelder, Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Heiratsbeihilfen.
Für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gilt nicht die übliche Beitragsbemessungsgrenze. Vielmehr wird hier berücksichtigt, dass die Einmalzahlung aus dem gesamten Beschäftigungsverhältnis heraus resultiert. Deswegen wird bei der Beitragsbemessungsgrenze in solchen Fällen die gesamte Zeit der Beschäftigung im laufenden Jahr bis zur tatsächlichen Zahlung berücksichtigt.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird grundsätzlich dem Monat zugeordnet, in dem es ausgezahlt wird. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen (u. a. bei Einmalzahlungen im ersten Quartal eines Jahres). Ebenfalls wichtig: Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt wurden. Ein bloßer Anspruch, zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, führt also noch nicht zur Beitragspflicht.
Nicht zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zählen:
- Zahlungen zur Abgeltung von Aufwendungen des Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung entstanden sind,
- Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und vom Arbeitnehmer monatlich in Anspruch genommen werden können,
- sonstige Sachbezüge und
- vermögenswirksame Leistungen
auch wenn diese nicht monatlich gezahlt werden.
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