Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beitragszuschuss für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer
Beiträge - Beitragszuschuss für krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die allein wegen des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem üblichen Arbeitgeberanteil. Er beträgt 2024 für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld 377,78 Euro. Kommt der ermäßigte Beitragssatz zur Anwendung, beträgt der Zuschuss 362,25 Euro. Hinzu kommt jeweils der hälftige Betrag, der sich aus dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz ergibt.
Die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten unterliegen regelmäßig der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Auch für die Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss. Dieser beträgt 2024 einheitlich 87,98 Euro. Im Bundesland Sachsen beträgt er 62,10 Euro.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze oder nach Vollendung des 55. Lebensjahrs nicht mehr versicherungspflichtig werden oder von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten ebenfalls einen Beitragszuschuss. Hierfür sind aber weitere Voraussetzungen zu erfüllen. U. a. müssen die Leistungen der privaten Krankenversicherung der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Der Zuschuss errechnet sich aus den bei unterstellter Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen und dem vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteil. Hinzu kommt ein Zuschuss in Höhe des halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (2024: 0,85 Prozent). Er ist begrenzt auf maximal die Hälfte des Betrags, der für die private Krankenversicherung zu zahlen ist. Für 2024 beträgt der Zuschuss also maximal 421,76 Euro (5.175,00 Euro × 7,3 Prozent + 5.175,00 Euro × 0,85 Prozent).
Sofern bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz gelten würde, beträgt der maximale Zuschuss 406,24 Euro.
Auch zur privaten Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss. Die Berechnung erfolgt analog der Krankenversicherung. Für 2024 beträgt der Zuschuss zu einer privaten Pflegeversicherung maximal 87,98 Euro. Im Bundesland Sachsen beträgt der maximale Zuschuss 62,10 Euro.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service