Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Vermeidbare Fehler
Betriebliche Altersversorgung - Vermeidbare Fehler
Archivierung der bAV-Unterlagen
Der Anspruch auf Leistungen aus der bAV verjährt in 30 Jahren. Eine eventuell notwendige Beweisführung kann aber nur dann erfolgen, wenn die nötigen Unterlagen dafür noch existieren. Hierbei empfiehlt sich eine eigene Archivierung der bAV-Unterlagen getrennt von den Personalunterlagen. Der Grund: Die 30-Jahres-Frist beginnt ab Eintritt des Versorgungsfalls, also vielleicht erst in 40 Jahren.
Übernahme alter Versorgungszusagen ohne Prüfung
Der neue Arbeitgeber übernimmt mit einer bestehenden Zusage vom alten Arbeitgeber auch die volle Haftung für sie. Trotzdem werden oftmals weder die Zusage noch der Vertragswert, die Beratungsdokumentation oder die Bonität des Versicherers geprüft. Bei einem negativen Ergebnis der Prüfung kann anstelle einer Übernahme der Zusage eine Übertragung des bereits gebildeten Deckungskapitals auf den Versorgungsträger des Arbeitgebers vereinbart werden. Dies ist für den neuen Arbeitgeber risikofrei und zum Wohl des neuen Arbeitnehmers.
Ungeprüfte Annahme von bAV-Anträgen
Auch heute noch unterschreibt manch ein Arbeitgeber ungeprüft die Anträge, die ihm von den privaten Versicherungsvermittlern ihrer Arbeitnehmer vorgelegt werden. Es erfolgt keinerlei Prüfung des Vertrags, des Versicherers, der Zusage, der Beratungsdokumentation oder des Tarifs.
Sorglosigkeit mit dem Versicherungsvertrag
Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers sieht der Gesetzgeber im Fall einer beitragsorientierten Leistungszusage die Möglichkeit vor, die „versicherungsförmige Lösung” nach § 2 Abs. 2 und 3 BetrAVG zu wählen: „Anstelle der Ansprüche tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages zu erbringende Versicherungsleistung …”
Diese Wahl muss der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten anzeigen, und zwar gegenüber dem Versicherer und dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Es reicht nicht, dem Arbeitnehmer nur den Versicherungsvertrag mitzugeben.
Fehlen von Zusagen und Vereinbarungen
In mittelständischen Betrieben existieren bei der Entgeltumwandlung oftmals nur Versicherungsverträge. Es fehlen die arbeitsrechtlichen Zusagen und Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Mittelständler gehen oft davon aus, dass im Fall einer Entgeltumwandlung generell keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht. Genau das Gegenteil ist der Fall: Die Erfüllungspflicht des Arbeitgebers in § 1 (1) BetrAVG spricht eine deutliche Sprache! Sie trifft den Arbeitgeber in jedem Fall, auch bei der Finanzierung durch den Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung).
Deshalb ist die Begriffsvermengung von Versorgungszusage und Versicherungsvertrag zu vermeiden. An erster Stelle steht die Rechtsbegründung der Versorgungsverpflichtung durch Erteilung der Zusage. Erst im Nachgang werden der Durchführungsweg und die Finanzierungsart festgelegt.
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