Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Saisonkräfte
Entsendungen und Saisonkräfte - Saisonkräfte
Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist wichtig, ob die Saisonkraft im Heimatland Arbeitnehmer oder nicht erwerbstätig ist.
Bei Saisontätigkeit während eines bezahlten Urlaubs sind Arbeitnehmer in aller Regel Mehrfachbeschäftigte und bleiben im Heimatstaat versichert. Bei unbezahltem Urlaub gelten regelmäßig die deutschen Rechtsvorschriften.
Gelten für Saisonkräfte die deutschen Rechtsvorschriften, ist regelmäßig zu prüfen, ob Versicherungspflicht vorliegt. Besonders die Vorschriften über geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen sind zu beachten.
Legen Saisonkräfte eine Entsendebescheinigung A1 vor,
- sind gegebenenfalls Beiträge an die Versicherungssysteme des Heimatstaats zu leisten.
- werden sie nicht in der Ausgleichskasse nach dem AAG berücksichtigt.
- ist keine Insolvenzgeldumlage zu berechnen.
Ebenfalls zu beachten: Möchten Sie eine Saisonkraft aus dem Ausland einstellen, ist zu prüfen, ob eine Arbeitserlaubnis vorliegt oder diese ggf. nicht erforderlich ist. Nicht benötigt wird die Erlaubnis, wenn es sich um einen Staatsbürger eines anderen EU- oder EWR-Staates (oder einen Schweizer) handelt, da für sie Niederlassungs- und Beschäftigungsfreiheit besteht.
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