Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Versicherungspflicht
Versicherung - Versicherungspflicht
Allgemeines
Versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind grundsätzlich Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen versicherungsfrei. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind zur Berufsausbildung Beschäftigte auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig. In der Unfallversicherung sind Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte unabhängig von der Zahlung von Arbeitsentgelt kraft Gesetzes versichert.
Auf den Willen der Beteiligten kommt es für das Entstehen einer Versicherungspflicht nicht an. Daher sind Vereinbarungen über einen Ausschluss der Versicherungspflicht von vornherein nicht wirksam. Darüber hinaus gibt es weitere Personengruppen, die nur in einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind.
Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Anspruch auf Entgelt allein ist ausreichend. Es ist auch unerheblich, ob es sich um Geld oder Sachbezüge (z. B. Firmenwagen, Unterkunft) handelt.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Versicherungs- und letztendlich auch der Beitragspflicht ist stets der Bruttolohn und somit der Betrag, der sich vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsanteile ergibt.
Nicht als Arbeitsentgelt gelten nach gesetzlicher Norm steuerfreie Aufwandsentschädigungen und steuerfreie Einnahmen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten.
Bedeutung für die Versicherungspflicht
Die Zahlung beziehungsweise der vertragliche Anspruch auf Arbeitsentgelt ist neben dem Beschäftigungsverhältnis die Grundvoraussetzung für das Entstehen von Versicherungspflicht in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen. Mangelt es an dem Arbeitsentgeltanspruch – beispielsweise bei einer unentgeltlichen Mithilfe aufgrund mitgliedschaftlicher Vereinspflichten –, entsteht keine Versicherungspflicht. Das Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge wird durch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung begrenzt
Beschäftigungsverhältnis
Ohne die Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung selbst zu regeln, wird mit dem „Beschäftigungsverhältnis“ einer der wesentlichen Begriffe des Sozialversicherungsrechts gesetzlich definiert, an das vor allem die Vorschriften über die Versicherungspflicht anknüpfen. Beschäftigung wird gesetzlich definiert als „nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“.
In der Sozialversicherung wird danach unterschieden, ob ein abhängiges und somit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht oder es sich um eine nicht versicherungspflichtige selbstständige Erwerbstätigkeit handelt.
Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt regelmäßig dann vor, wenn der Arbeitgeberüber Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit des Beschäftigten entscheidet. Weitere Kriterien für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sind u.a. die persönliche (wirtschaftliche) Abhängigkeit des Arbeitnehmers, der Erhalt von Arbeitsentgelt, die Eingliederung in den Betrieb und seine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber.
Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen und muss im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine selbstständige Tätigkeit liegt in der Regel dann vor,
- wenn ein eigenes Unternehmerrisiko besteht,
- die Arbeitszeit selbst bestimmt wird,
- über die eigene Arbeitskraft frei verfügt werden kann und
- eine im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit ausgeübt wird.
Überwiegen allerdings die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, so handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung. Maßgebend hierbei sind immer die tatsächlichen Verhältnisse und nicht möglicherweise abweichende vertragliche Vereinbarungen.
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