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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.5. RS 2010/03
Ziff. 3.5. RS 2010/03, Kurzarbeitergeld
(1) Die Regelung des § 163 Absatz 5 SGB VI über die Zugrundelegung einer zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme in der Rentenversicherung im Falle von Altersteilzeitarbeit wird nicht dadurch berührt, dass die Arbeit aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen ganz oder teilweise ausfällt. In diesen Fällen gilt nach ausdrücklicher Bestimmung in § 10 Absatz 4 AltTZG das Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
(2) Anders als bei einem Bezug von Entgeltersatzleistungen oder Krankentagegeld in § 10 Absatz 2 AltTZG (vgl. hierzu Ziffer 3.4) sieht § 10 Absatz 4 AltTZG allerdings nicht vor, dass die Bundesagentur für Arbeit anstelle des Arbeitgebers die Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG übernimmt.
Beispiel (West):
Ein Arbeitnehmer leistet Altersteilzeitarbeit und erhält hierfür ein Regelarbeitsentgelt von monatlich 1 400 EUR. Infolge Kurzarbeit fällt die Hälfte der Altersteilzeitarbeit aus, sodass sich sein Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit auf 700 EUR reduziert. Der Unterschiedsbetrag zwischen Sollentgelt und Istentgelt beträgt ebenfalls 700 EUR.
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | KV/PV | RV | AloV |
Arbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit | 700 EUR | 700 EUR | 700 EUR |
fiktives Arbeitsentgelt nach § 232a Absatz 2 SGB V und § 163 Absatz 6 SGB VI (80 % von 700 EUR =) | 560 EUR | 560 EUR | — |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 80 % vom Regelarbeitsentgelt (1 400 EUR) | — | 1 120 EUR | — |
1 260 EUR | 2 380 EUR | 700 EUR |
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