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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.4.1. RS 2010/03
Ziff. 4.3.4.1. RS 2010/03, Insolvenzgesicherte Wertguthaben
(1) Wurden neben den Rentenversicherungsbeiträgen aus dem Arbeitsentgelt auch die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge und die Aufstockungsbeträge insolvenzgesichert, sodass weiterhin Altersteilzeit vorliegt, ist zum Tage vor dem Insolvenzereignis eine Abmeldung mit Grund der Abgabe "30" zu erstatten. Zum Tage des Insolvenzereignisses ist eine Anmeldung mit Grund der Abgabe "10" und der Personengruppe 103 vorzunehmen. Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und damit die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung endet, wenn das Wertguthaben aufgebraucht ist. Es ist dann eine Abmeldung mit Grund der Abgabe "30" zu erstatten. Werden lediglich die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt gesichert und gezahlt, nicht dagegen die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge und die Aufstockungsbeträge, liegt Altersteilzeitarbeit nicht mehr vor. Die Anmeldung zum Tage des Insolvenzereignisses erfolgt in diesen Fällen mit Grund der Abgabe "10" und der Personengruppe 101 bzw. einer anderen Personengruppe ungleich 13.
(2) Wird das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt, tritt vorbehaltlich der Regelung des § 23b Absatz 3 SGB IV ein Störfall ein. Nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a SGB IV in Verb. mit § 11a Absatz 1 DEÜV ist das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Als Meldezeitraum sind der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung anzugeben. Wurde aus Vereinfachungsgründen der Beitragssatz des Abrechungszeitraums angewandt, in dem das Wertguthaben ausgezahlt wurde, ist als Meldezeitraum der Monat und das Kalenderjahr des Abrechungszeitraums zu melden. Erfolgen mehrere Zahlungen, weil der Anspruch nur schrittweise erfüllt wurde, sind mehrere Meldungen mit den entsprechenden Meldezeiträumen zu erstatten. Unabhängig von der Störfallmeldung ist eine Abmeldung zum Ende der Beschäftigung mit Grund der Abgabe "30" vorzunehmen.
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