Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 AltTZG
§ 16 AltTZG, Befristung der Förderungsfähigkeit
Für die Zeit ab dem 1. 1. 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 16 geändert durch G vom 6. 4. 1998 (BGBl. I S. 688), G vom 27. 6. 2000 (BGBl. I S. 910) und G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
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