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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.3. RS 2013/02
Ziff. 1.3. RS 2013/02, Bezug von Entgeltersatzleistungen
(1) Nach § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht als fortbestehend, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld (nach § 13 Absatz 1 oder 2 MuSchG) oder nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen wird. Gleiches gilt bei Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende, ungeachtet dessen, dass diese Leistung nicht in § 7 Absatz 3 Satz 3 SGB IV erwähnt ist. In diesen Fällen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen, denen eine Arbeitsunterbrechung mit einhergehendem Entgeltausfall vorangeht, geht der Gesetzgeber generalisierend davon aus, dass der Versicherungsschutz in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung auf eigene Art sichergestellt ist, sodass für die soziale Absicherung der betroffenen Arbeitnehmer durch Fiktion eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses kein anerkennenswerter Bedarf besteht.
(2) Seit dem 1. 1. 2008 ist ein Fortbestehen der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung im Anschluss an das Ende der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ausgeschlossen, die Krankentagegeld von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung beziehen. Damit sind die privat krankenversicherten Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankentagegeld den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld beziehen, gleichgestellt. Umfasst die Absicherung in der privaten Krankenversicherung hingegen keinen Anspruch auf Krankentagegeld, wird das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall — bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit — entsprechend der Regelung in § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV für längstens einen Monat fortgeführt.
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