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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 BKGG
§ 11 BKGG, Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Überschrift geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.
Absatz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.
(3) § 45 Absatz 3 SGB X findet keine Anwendung.
(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 SGB X für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Absatz 5 gestrichen durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530), bisheriger Absatz 6 wurde Absatz 5.
(5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 SGB X nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausschließt oder mindert.
Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des SGB III über
- 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie
- 2. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).
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