Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 BKGG
§ 16 BKGG, Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 SGB I in Verb. mit § 10 Absatz 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt,
- 2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
- 3. entgegen § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt.
Nummer 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) § 66 SGB X gilt entsprechend.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind die nach § 409 AO bei Steuerordnungswidrigkeiten wegen des Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des EStG zuständigen Verwaltungsbehörden.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service