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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.2. RS 2013/07
Ziff. 1.1.2. RS 2013/07, Personenkreis
(1) Betroffen sind die Personen, deren vorhergehende Versicherungspflicht nach § 5 SGB V (einschließlich des Fortbestehens der Mitgliedschaft nach §§ 192, 193 SGB V) oder Familienversicherung nach § 10 SGB V kraft Gesetzes endet, ohne dass sich nahtlos der Tatbestand einer vorrangigen Versicherungspflicht anschließt. Endet die Familienversicherung der Angehörigen nur wegen der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten, erstreckt sich die Anschlussversicherung — abgesehen von den Sachverhalten im Sinne des § 190 Absatz 1 SGB V (Stichwort: Tod des Mitglieds) — lediglich auf den Stammversicherten; die bisherige Familienversicherung der Angehörigen bleibt unberührt.
(2) Der von der neuen Regelung betroffene Personenkreis ist mit dem nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 1. Alternative SGB V identisch. Auf das Erfordernis einer Vorversicherungszeit sowie auf eine schriftliche Beitrittserklärung innerhalb der 3-monatigen Anzeigefrist wird bei der Anschlussversicherung in Anlehnung an § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V allerdings verzichtet. Der Verzicht auf die Vorversicherungszeit gilt nicht nur für Versicherte, die ohne die obligatorische Anschlussversicherung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V unterliegen würden, sondern generell für alle Personen, die aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden. Unter der neuen Rechtslage bedarf es im Recht der freiwilligen Krankenversicherung grundsätzlich nur dann einer Prüfung der Vorversicherungszeit, wenn es sich um die Sachverhalte im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 2. Alternative SGB V (Stichwort: Neugeborene) oder um die Berücksichtigung des zwischen- und überstaatlichen Rechts handelt.
(3) Im Übrigen ist die bisherige Regelung des § 190 Absatz 3 SGB V zur Weiterführung der Mitgliedschaft von Arbeitnehmern, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel endet, in der neuen Vorschrift aufgegangen und daher aufgehoben worden — verbunden mit dem Wegfall des Erfordernisses von Vorversicherungszeiten.
(4) Statusrechtlich gilt die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V als freiwillige Versicherung im Sinne des § 9 SGB V, sofern diese Klassifizierung in sonstigen Rechtsvorschriften von Bedeutung ist (z. B. RSAV, § 106 Absatz 1 SGB VI, § 32 SGB XII, § 26 SGB II usw.).
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