Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 FELEG
§ 5 FELEG, Leistungen an Hinterbliebene
§ 5 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
1 Witwen oder Witwer von Landwirten nach § 1 Absatz 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn
- 1. sie nicht wieder geheiratet haben,
- 2. die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ALG erfüllt sind; § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ALG gilt,
- 3. sie nicht Landwirte im Sinne des ALG sind und
- 4. der verstorbene Ehegatte
- a) im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder
- b) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 auch von der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können.
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service