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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18a FELEG
§ 18a FELEG, Landwirte im Beitrittsgebiet
§ 18a eingefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606), neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(1) § 1 gilt für im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte auch dann, wenn sie
- 1. am 1. 7. 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten,
- 2. am 1. 7. 1990 im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren und
- 3. unmittelbar vor der Antragstellung Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse oder als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989 an die landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlt haben,
(2) 1 Bei der Berechnung der Höhe des Grundbetrages werden die nach Absatz 1 anzurechnenden Beiträge berücksichtigt, sofern sie nicht bereits bei der Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden; Zeiten vor dem 1. 1. 1991 werden mit 5 /6 vervielfältigt. 2 § 102 ALG gilt entsprechend.
(3) 1 Bei der Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 stehen Zeiten der Bewirtschaftung einer Fläche im Beitrittsgebiet vor dem 1. 1. 1995 durch den Leistungsberechtigten den Zeiten der Bewirtschaftung durch einen Leistungsberechtigten als Landwirt nach § 1 Absatz 2 ALG gleich. 2 Die Mindestbewirtschaftungszeit von 5 Jahren gilt als nicht unterschritten, wenn der Leistungsberechtigte die stillgelegte Fläche vom Beginn seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt an ununterbrochen bewirtschaftet hat.
(4) 1 Bei Anwendung von § 8 Absatz 1 gilt § 102 ALG entsprechend. 2 § 8 Absatz 7 gilt für Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach Absatz 1 entsprechend, wenn Anspruch auf eine Regelaltersrente oder eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Satz 1 eingefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl. I S. 1814), bisheriger Wortlaut des Absatzes 4 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
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