Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 HHG
§ 15 HHG, Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
(1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häftlinge wird unter dem Namen "Stiftung für ehemalige politische Häftlinge" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung bestimmt.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO.
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