Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 17 PflBG
§ 17 PflBG, Pflichten der Auszubildenden
1 Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2 Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
- 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
- 2. die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 3. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
- 4. die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
- 5. die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.
Nummer 3 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service