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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64a PflBG
§ 64a PflBG, Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
§ 64a eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(1) 1 Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachperson" beantragen. 2 Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Pflegefachfrau" oder "Pflegefachmann" bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
(2) 1 Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegefachperson" beantragen. 2 Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
(3) 1 Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson" beantragen. 2 Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
(4) 1 Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegefachperson" beantragen. 2 Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 3 Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
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