Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 68 PflBG
§ 68 PflBG, Evaluierung
(1) Das BMFSFJ und das BMG evaluieren bis zum 31. 12. 2024 die Wirkung des § 11 Absatz 1 Nummer 3 auf wissenschaftlicher Grundlage.
(2) Das BMFSFJ und das BMG evaluieren bis zum 31. 12. 2029 die Wirkung der §§ 53 und 54 auf wissenschaftlicher Grundlage.
(3) Das BMFSFJ und das BMG überprüfen bis zum 31. 12. 2029 die Wirkung des § 67 auf wissenschaftlicher Grundlage im Rahmen einer umfassenden Evaluierung der hochschulischen Ausbildung.
(4) Das BMFSFJ und das BMG evaluieren bis zum 31. 12. 2025 die Wirkungen des Teils 2 Abschnitt 3 auf wissenschaftlicher Grundlage.
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