Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.3.2. RS 2015/02
Ziff. 3.3.2. RS 2015/02, Beitragstragung bei Geringverdienern
(1) Sofern das dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR nicht übersteigt, sieht § 249c Satz 2 SGB V vor, dass der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld an der Tragung der Beiträge nicht beteiligt ist und die Beiträge von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen allein oder anteilig von der Beihilfestelle und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen getragen werden.
(2) Nach dieser Vorschrift wird für eine alleinige Tragung der Beiträge durch die das Pflegeunterstützungsgeld zahlenden Leistungsträger bzw. Stellen — im Gegensatz zu der für die Beiträge zur Rentenversicherung geltenden Regelung des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e SGB VI — keine Zugehörigkeit zum Personenkreis der zur Berufsausbildung Beschäftigten vorausgesetzt. Im Hinblick auf die gebotene Einheitlichkeit bei der Aufbringung der Beiträge für Bezieher von Entgeltersatzleistungen in den einzelnen Versicherungszweigen wird die Beitragstragungsregelung in der Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e SGB VI auf die Krankenversicherung übertragen. Damit gilt die alleinige Beitragstragung bei einem dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 EUR nur bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service