Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.5.1. RS 2015/02
Ziff. 4.5.1. RS 2015/02, Allgemeines
(1) Nach den Vorgaben des § 173 SGB VI und § 176 Absatz 1 Satz 1 SGB VI werden die Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Pflegeunterstützungsgeld vom jeweiligen Leistungsträger bzw. von der jeweiligen Stelle (Pflegekasse, privates Versicherungsunternehmen und ggf. Beihilfestelle) an die Träger der Rentenversicherung gezahlt. Durch die Anwendung des § 28g Satz 1 SGB IV wird erreicht, dass die das Pflegeunterstützungsgeld zahlende Stelle einen Anspruch gegen den Leistungsbezieher auf den von ihm zu tragenden Anteil des Beitrags hat. Dieser Anspruch wird grundsätzlich durch Einbehalt des Beitragsanteils vom Pflegeunterstützungsgeld umgesetzt.
(2) Die zu entrichtenden Beiträge sind entsprechend des jährlich im Voraus neu festzulegenden prozentualen Verhältnisses (Verteilungsschlüssel) jeweils an den zuständigen Regionalträger der Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen (analog § 28k Absatz 1 SGB IV).
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung spätestens bis zum 31. 10. eines jeden Jahres mit, wie die Aufteilung der Beiträge im folgenden Kalenderjahr erfolgen soll. Die Werte sind zudem im Internet (www.deutsche-rentenversicherung.de) unter der Rubrik "Werte der Rentenversicherung" veröffentlicht.
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