Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 92 VwVfG
§ 92 VwVfG, Wahlen durch Ausschüsse
(1) 1 Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. 2 Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
(2) 1 Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(3) 1 Sind mehrere gleichartige Wahlstellen zu besetzen, so ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt zu wählen, außer wenn einstimmig etwas anderes beschlossen worden ist. 2 Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
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