Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 GAPStatV
§ 6 GAPStatV, Übermittlungspflicht des Arbeitgeberverbands der Versicherungsunternehmen in Deutschland e. V.
Der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e. V. übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. 9. des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Privaten Krankenversicherung.
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