Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 GAPStatV
§ 15 GAPStatV, Übermittlungspflichten der Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
1 Die Stellen, die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig sind, sowie die Stellen des Bundes, die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrnehmen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für Zwecke des regionalen Gesundheitspersonalmonitoring jährlich, spätestens bis zum 31. 3. des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
- 1. Einzelangaben zu den bei ihnen im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen, gegliedert nach
- a) Beschäftigungsart,
- b) ausgeübtem Beruf,
- c) Tätigkeits- oder Funktionsbereich,
- d) Berufs- oder Hochschulabschluss,
- e) Geschlecht,
- f) Geburtsjahr,
- g) vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden, sowie
- 2. die in den auskunftspflichtigen Behörden tariflich und besoldungsrechtlich vereinbarten Wochenarbeitsstunden bei einer Vollzeitstelle.
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