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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 KHSFV
§ 7 KHSFV, Rückforderung und Verzinsung von Fördermitteln
(1) Für die Rücknahme oder den Widerruf von Auszahlungsbescheiden des Bundesamtes für Soziale Sicherung und für die Erstattung von Fördermitteln gelten die §§ 44 bis 51 SGB X.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht Rückforderungsansprüche gegenüber den Ländern durch Bescheid geltend, soweit die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Fördermittel von Anfang an nicht bestanden haben oder nachträglich entfallen sind, der Finanzierungsanteil des Strukturfonds höher als 50 % liegt, Beträge nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, die Nachweise nach § 8 nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die Auswertung nach § 14 KHG ergibt, dass die Verpflichtungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 KHG nicht eingehalten worden sind. 2 Zinserträge, die mit den Fördermitteln erzielt worden sind, sind anteilig an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Strukturfonds abzuführen. 3 Satz 2 gilt nicht für die Zinserträge, die ein Land aus der Bewirtschaftung der Fördermittel erzielt, wenn es diese in Teilbeträgen an den Krankenhausträger auszahlt.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3) 1 Fordert ein Land von ihm gewährte Mittel vom Krankenhausträger zurück, hat es auch den aus dem Strukturfonds gezahlten Anteil zurückzufordern und an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Strukturfonds zurückzuzahlen. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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