Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 KHSFV
§ 10 KHSFV, Beteiligung der privaten Krankenversicherung
1 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 KHG sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen. 2 Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.
Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service