Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 PflAFinV
§ 22 PflAFinV, Erhebungsmerkmale
(1) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
- 1. Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 PflBG,
- 2. Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen Ausbildung und jeder Pflegeschule nach öffentlich, privat oder frei gemeinnützig,
- 3. Art der durchgeführten Pflegeausbildung.
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
Nummer 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
- 1. für jede in der Pflegeausbildung befindliche Person:
- a) das Geschlecht,
- b) das Geburtsjahr,
- c) das Datum des Beginns der Ausbildung,
- d) der Ausbildungsumfang nach Voll- oder Teilzeit,
- e) die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach § 81 SGB III oder nach § 16 SGB II in Verb. mit § 81 SGB III,
- f) die Bezeichnung des Trägers der praktischen Ausbildung, der besuchten Pflegeschule oder der besuchten Hochschule samt Studiengang,
- g) die Art der Pflegeausbildung differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 PflBG umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG,
- g) Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,
Buchstabe f geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
Buchstabe g angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
Buchstabe g angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
- 2. für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 PflBG, Abschluss nach § 58 Absatz 1 PflBG, Abschluss nach § 58 Absatz 2 PflBG oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 PflBG, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 PflBG umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG).
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).
(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede sich in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr erfasst.
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