Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV)
§ 20 SVRV, Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung
(1)1 Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. 12. 1999 angeschafft werden. 2 Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln.
Absätze 2 und 3 gestrichen durch V vom 1. 12. 2022 (BGBl. I S. 2132), bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 2. Absatz 4 gestrichen durch V vom 27. 4. 2009 (BGBl. I S. 951).
(2)1 Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Absatz 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. 2 Die Differenz ist abweichend von § 11 Absatz 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. 3 Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt.
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