Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.3. DEÜVGs
Ziff. 2.3. DEÜVGs, Kurzfristig Beschäftigte
(1) 1 Auch für kurzfristig Beschäftigte sind (mit Ausnahme der Jahresmeldung) grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte; die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen. 2 Unter Personengruppenschlüssel ist stets die Schlüsselzahl 110 einzutragen. 3 Sämtliche Beitragsgruppen sind mit 0 zu verschlüsseln und als "Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt" sind im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) 6 Nullen anzugeben.
(2) 1 In der Anmeldung ist anzugeben, wie der Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. 2 Hierbei ist danach zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer gesetzlich oder privat krankenversichert bzw. anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist.
Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert
(3) Für die Dauer der Beschäftigung besteht ein Krankenversicherungsschutz bei einer Krankenkasse in Deutschland, und zwar unabhängig davon, ob die Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht (z. B. als Studierender), einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung durchgeführt wird.
Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert
(4) 1 Für die Dauer der Beschäftigung besteht eine Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob es zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder nicht. 2 Die Versicherung kann auch vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Gruppenversicherung für seine Arbeitnehmer als versicherte Personen abgeschlossen werden.
(5) Als anderweitig abgesichert sind Beschäftigte anzusehen, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen zulasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben; einen solchen Sachleistungsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung in Deutschland haben gegenwärtig in Dänemark, Luxemburg oder Österreich krankenversicherte Personen.
(6) 1 In der UV-Jahresmeldung im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ist als "Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung" das Arbeitsentgelt anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist. 2 Sofern ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen wurde, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an- und zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses abmelden. 3 Dabei sind die zeitlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV zu beachten. 4 Darüber hinaus kann die kurzfristige Beschäftigung — auch innerhalb eines Rahmenarbeitsvertrages — nach ihrem tatsächlichen Verlauf (tageweise) gemeldet werden.
(7) 1 Die Minijob-Zentrale meldet dem Arbeitgeber ab dem 1. 1. 2022 unverzüglich nach Eingang der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten zurück, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben. 2 Da die Rückmeldung unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu erstellen ist, können nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung abgebildet werden. 3 Eine Korrektur der Rückmeldung bei Änderungen der Meldehistorie erfolgt nicht.
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