Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3b GKV-SVS
§ 3b GKV-SVS, Verfahren zur Feststellung der Ausgaben und Aufwendungen sowie zur Verteilung und Verwaltung der Mittel für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten gemäß § 20a Absatz 7 Satz 6 SGB V
(1) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben in jedem Land gemeinsam bei einem der jeweiligen Landesverbände der Krankenkassen oder dem Verband der Ersatzkassen Arbeitsgemeinschaften (Landesarbeitsgemeinschaften) zu bilden, die die Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 20a Absatz 1 und 2 SGB V mit der Erbringung von Leistungen bei der Umsetzung der Landesrahmenvereinbarungen nach § 20f SGB V unterstützen. 2 Der GKV-Spitzenverband seinerseits unterstützt die Landesarbeitsgemeinschaften durch seine Aufgaben nach § 20a Absatz 4 SGB V. 3 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften und der Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes wenden die Krankenkassen den nach § 20a Absatz 7 Satz 1 und 2 SGB V gesetzlich festgelegten Anteil ihrer Aufwendungen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 SGB V für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten auf und stellen diesen Betrag dem GKV-Spitzenverband zur Verfügung. 4 Für das Verfahren zur Feststellung der Ausgaben und Aufwendungen des GKV-Spitzenverbandes für seine Aufgaben nach § 20a Absatz 4 SGB V, den Schlüssel der Verteilung des nach Abzug seiner Ausgaben verbleibenden Teils der zur Verfügung gestellten Mittel auf die Landesarbeitsgemeinschaften sowie die Verwaltung der Mittel gelten die nachfolgenden Regelungen.
(2) 1 Das Nähere zur Feststellung der Ausgaben und Aufwendungen des GKV-Spitzenverbandes für seine Aufgaben nach § 20a Absatz 4 SGB V regelt die Anlage 6. 2 Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
(3) 1 Der nach Abzug der Ausgaben und Aufwendungen des GKV-Spitzenverbandes nach Absatz 2 verbleibende Teil der zur Verfügung gestellten Mittel nach Absatz 1 Satz 3 wird zu
- - 50 v. H. nach dem Verhältnis der im jeweiligen Land der Landesarbeitsgemeinschaft wohnenden Versicherten nach der amtlichen Statistik KM6 zum Stichtag 1. 7. des Vorjahres zu der Gesamtanzahl der Versicherten nach der amtlichen Statistik KM6 zum Stichtag 1. 7. des Vorjahres und
- - 50 v. H. nach dem "German Index of Socioeconomic Deprivation (GISD)" des Robert Koch-Instituts (in seiner jeweils zum Zeitpunkt der Berechnung aktuellsten verfügbaren Fassung)
(4) 1 Für die Verwaltung und Aufbringung der Mittel gilt § 38a in Verb. mit § 38 in entsprechender Anwendung mit der Maßgabe, dass die Umlage — abweichend von § 38 Absatz 4 Satz 2 — einmal jährlich spätestens bis zum 20. 1. des Jahres erhoben wird. 2 Die Auszahlung der Mittel an die Landesarbeitsgemeinschaften erfolgt zum 25. 1. des Jahres.
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