Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 GKV-SVS
§ 10 GKV-SVS, Ehrenamt und Entschädigung
(1) 1 Die Mitglieder der Mitgliederversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Stellvertreter/innen haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes der Mitgliederversammlung (§ 40 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB IV).
(2) 1 Für die Entschädigungsregelung gilt § 41 SGB IV entsprechend. 2 Für die Erstattung regelt das Nähere die als Anlage 1 beigefügte Entschädigungsregelung, die Bestandteil der Satzung ist.
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