Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 GKV-SVS
§ 11 GKV-SVS, Wahl der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und der/des stellvertretenden Vorsitzenden
(1) 1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. 2 Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen und sollen verschiedenen Kassenarten angehören; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 3 Der Vorsitz der Mitgliederversammlung wechselt unter gegenseitiger Stellvertretung von Sitzung zu Sitzung.
(2) 1 Die Mitgliedskassen können bis zu 3 Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung der/dem bisherigen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung geeignete Kandidaten für die Wahl der/des neuen Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden benennen. 2 Vorgeschlagen werden kann nur eine Person, die als ordentliche/r Vertreter/in einer Mitgliedskasse für die Mitgliederversammlung benannt wird. 3 Der Vorschlag soll insbesondere Angaben zur Person und zur bisherigen Tätigkeit in der Sozialversicherung enthalten. 4 Die/Der bisherige Vorsitzende der Mitgliederversammlung soll die Mitgliedskassen über die Bewerber/innen anhand der eingereichten Unterlagen informieren. 5 Diese Information erfolgt in der Regel in elektronischer Form.
(3) Die/Der bisherige Vorsitzende der Mitgliederversammlung oder die/der bisherige stellvertretende Vorsitzende entscheidet darüber, ob die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende durch Handzeichen, schriftlich oder mithilfe elektronischer Stimmgeräte gewählt werden sollen.
(4) 1 Die/Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung der Mitgliederversammlung. 2 Wird schriftlich gewählt, lässt die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung die erforderlichen Stimmzettel ausgeben. 3 Wird mithilfe elektronischer Stimmgeräte gewählt, lässt die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung die erforderlichen Stimmgeräte ausgeben.
(5) 1 Für die Mitgliedskasse kann nur eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen. 2 Die einheitliche Stimmabgabe erfolgt durch die/den Versichertenvertreter/in oder die/den Arbeitgebervertreter/in der anwesenden Mitgliedskasse. 3 Wird schriftlich gewählt, wird ein/e Kandidat/in einheitlich durch die/den Versichertenvertreter/in oder die/den Arbeitgebervertreter/in der Mitgliedskasse mit einer Stimme auf dem Stimmzettel gewählt. 4 Im Fall der Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, erfolgt die einheitliche Stimmabgabe durch einen ihrer beiden Versichertenvertreter/innen, im Fall der Landwirtschaftlichen Krankenkasse durch einen ihrer beiden Vertreter/innen.
(6) 1 Die Wahl der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliedskassen. 2 Erhält in 2 Wahlgängen kein Mitglied die Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist gewählt, wer im 3. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) 1 Das Wahlergebnis wird von der/vom bisherigen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlausschuss ermittelt und von der/vom bisherigen Vorsitzenden bekannt gegeben. 2 Diese/r fordert die/den Gewählte/n zur Erklärung darüber auf, ob sie/er die Wahl annehme. 3 Erklärt die/der Gewählte, dass sie/er die Wahl annehme, übergibt ihr/ihm die/der bisherige Vorsitzende den Vorsitz der Mitgliederversammlung.
(8) Für die Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und 7 Satz 1 und 2 entsprechend.
(9) Beim vorzeitigen Ausscheiden der/des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt die Neuwahl regelmäßig im schriftlichen Verfahren.
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