Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 GKV-SVS
§ 12 GKV-SVS, Wahl des Verwaltungsrates
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes.
(2) Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung weist die Mitgliedskassen durch schriftliche Einladung auf die Wahlen zum Verwaltungsrat hin und fordert sie gleichzeitig auf, geeinigte Listen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (im Folgenden auch: Mitgliedergruppe) für die von diesen gemeinsam in den Verwaltungsrat zu wählenden Versicherten- und Arbeitgebervertreter, sowie der weiteren Kassenarten bis spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung einzureichen.
(3) Mit der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass jede Mitgliedskasse bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung Einzelvorschläge einreichen kann, wenn und soweit die Krankenkassen der betreffenden Kassenart sich nicht auf geeinigte Listen verständigen können.
(4) 1 Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung und ihr/sein Stellvertreter bzw. ihre/seine Stellvertreterin lassen zur Ergänzung des Verwaltungsrates (§ 26 Absatz 7) außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen. 2 Dazu schreibt die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung den Vorstand oder die Geschäftsführung der Kassen unter Beifügung der Abstimmungsunterlagen an, mit der Bitte, die schriftlichen Erklärungen ihrer Vertreter/innen in der Mitgliederversammlung zum Gegenstand der Abstimmung einzuholen und an die/den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zurückzuleiten. 3 Für die schriftliche Abstimmung ist der Gegenstand der Beschlussfassung näher zu erläutern und eine Frist von 6 Wochen zu setzen. 4 Die Frist beginnt mit dem Zugang der Abstimmungsaufforderung bei den Kassen zu laufen.
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