Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 GKV-SVS
§ 18 GKV-SVS, Zulassung der Vorschlagslisten
(1) 1 Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung entscheidet unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 13 Absatz 4) über die Zulassung sämtlicher geeinigter Listen und Einzelvorschläge. 2 Bei Mängeln der geeinigten Listen oder der Einzelvorschläge soll die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung eine Nachfrist zur Behebung der Mängel setzen. 3 Diese beträgt für die geeinigten Listen 5 Arbeitstage und für die Einzelvorschläge 3 Arbeitstage. 4 Nach Zulassung der geeinigten Listen und der Einzelvorschläge sind diese unverzüglich den Mitgliedskassen bekannt zu geben. 5 Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung soll die Mitgliedskassen über die Kandidatinnen bzw. Kandidaten auf den zugelassenen geeinigten Listen und den Einzelvorschlägen anhand der nach § 13 Absatz 4 Satz 2 eingereichten Unterlagen informieren. 6 Diese Information erfolgt in der Regel in elektronischer Form.
(2) 1 Ungültig ist eine geeinigte Liste, die
- 1. nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der/beim Vorsitzenden der Mitgliederversammlung eingeht oder
- 2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist.
(3) 1 Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung hat geeinigte Listen oder Einzelvorschläge zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die nicht innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 eingeräumten Nachfrist behoben worden sind. 2 Entspricht eine geeinigte Liste oder ein Einzelvorschlag hinsichtlich einzelner Kandidatinnen bzw. Kandidaten nicht den Anforderungen eines Gesetzes oder dieser Satzung, sind die Namen dieser Kandidatinnen bzw. dieser Kandidaten aus der geeinigten Liste oder dem Einzelvorschlag zu streichen. 3 Gelegenheit zur Nachbenennung ist nur zu geben, wenn dann auf der jeweiligen Vorschlagsliste die erforderliche Kandidatenzahl nach § 26 Absatz 4 nicht mehr erreicht wird.
(4) 1 Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung teilt jeder/jedem Vertreter/in der geeinigten Listen unverzüglich schriftlich in der Regel auch in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) mit,
- 1. ob ihre/seine geeinigte Liste/n zugelassen ist und
- 2. welche Kandidatinnen bzw. Kandidaten auf ihrer/seiner zugelassenen geeinigten Liste/n gestrichen worden sind und aus welchen Gründen dies erfolgte. 2 Auf Absatz 3 Satz 3 ist ggf. hinzuweisen.
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