Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 26 GKV-SVS
§ 26 GKV-SVS, Mitglieder des Verwaltungsrates
(1) Bei der Ermittlung der Sitze des Verwaltungsrats des GKV-Spitzenverbandes ist zu berücksichtigen, dass
- - der Verwaltungsrat aus höchstens 52 Mitgliedern besteht (§ 217c Absatz 1 Satz 1 SGB V),
- - für die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen sowie die gemeinsamen Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse paritätisch Versichertenvertreter und Arbeitgebervertreter zu wählen sind (§ 217c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 SGB V),
- - für Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, nur Versichertenvertreter zu wählen sind (§ 217c Absatz 2 Satz 2 SGB V),
- - sich die Verteilung der Sitze nach den bundesweiten Versichertenzahlen zum 1. 1. des Kalenderjahres bestimmt, in dem die Mitgliederversammlung den Verwaltungsrat für die neue Wahlperiode wählt (§ 217c Absatz 1 Satz 6 SGB V), wobei die Verteilung der Sitze zur größtmöglichen Annäherung an den prozentualen Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart führen muss (§ 217c Absatz 2 Satz 4 SGB V).
(2) Bei der Ermittlung der Stimmgewichtung ist zu berücksichtigen, dass
- - durch die Stimmgewichtung insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Versichertenvertretern und Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat hergestellt werden muss (§ 217c Absatz 2 Satz 3 SGB V),
- - die Stimmgewichtung zur größtmöglichen Annäherung an den prozentualen Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart nach § 217c Absatz 1 Satz 6 SGB V führen muss (§ 217c Absatz 2 Satz 4 SGB V).
(3) Die Vorgaben nach den Absatz 1 und 2 werden durch das in Anlage 3 beschriebene Verfahren umgesetzt.
(4) 1 Aus der Berechnung nach den Absätzen 1 bis 3 und der Anlage ergibt sich für die 4. Wahlperiode die folgende Sitzverteilung: Der Verwaltungsrat hat 51 Mitglieder. 2 Davon werden für
- - die Allgemeinen Ortskrankenkassen 9 Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter und 9 Arbeitgebervertreterinnen/Arbeitgebervertreter,
- - die Ersatzkassen 15 Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter und 4 Arbeitgebervertreterinnen/Arbeitgebervertreter,
- - die Betriebskrankenkassen 4 Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter und 4 Arbeitgebervertreterinnen/Arbeitgebervertreter,
- - die Innungskrankenkassen 2 Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter und 2 Arbeitgebervertreterinnen/Arbeitgebervertreter,
- - die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftliche Krankenkasse gemeinsam eine/ein Versichertenvertreterin/Versichertenvertreter und eine/ein Arbeitgebervertreterin/Arbeitgebervertreter
(5) 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat mindestens eine/n Stellvertreter/in. 2 Bei mehreren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ergibt sich die Art der Stellvertretung aus den gewählten Vorschlagslisten gemäß § 13 Absatz 1 und 3. 3 Bei einer Listenvertretung kann die Reihenfolge der Stellvertreter bereits durch die Aufstellung auf einer geeinigten Liste festgelegt werden. 4 Sofern die Reihenfolge nicht festgelegt wird oder bei nicht geeinigten Listen bestimmen die ordentlichen Mitglieder, die durch diese Stellvertreter/innen vertreten werden, einstimmig die Reihenfolge. 5 Wird der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung nicht bis spätestens eine Woche vor der ersten Sitzung des Verwaltungsrates dies mitgeteilt, bestimmt sich die Reihenfolge nach den Wahlergebnissen der Stellvertreter/innen.
(6) 1 Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch eine/n Stellvertreter/in in der Reihenfolge gemäß Absatz 2 vertreten. 2 Im Falle einer am Tag der Sitzung kurzfristig eingetretenen Verhinderung, die sowohl die Teilnahme des Mitgliedes als auch die einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters ausschließt, kann das Stimmrecht durch das Mitglied oder die/den Stellvertreter/in auf ein anderes Mitglied aus derselben Gruppe übertragen werden.
(7) 1 Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedes im Verwaltungsrat vorzeitig, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein/e Stellvertreter/in in der Reihenfolge gemäß Absatz 2. 2 Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder die/der alternierende Vorsitzende informieren die/den Vorsitzende/n der Mitgliederversammlung, die/der die Kassenart oder die Mitgliedergruppe des ausgeschiedenen Mitgliedes auffordert, innerhalb von 4 Wochen einen einvernehmlichen Vorschlag für die Wahl eines neuen Mitgliedes einzureichen. 3 Es gelten die Bestimmungen gemäß § 13 Absatz 1, 2, 4 Satz 2 und 5 bis 7 und § 15 entsprechend. 4 Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag der Kassenart oder Mitgliedergruppe innerhalb der Frist nach Satz 2 zustande, stellt die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung diesen im schriftlichen Verfahren gemäß § 12 Absatz 4 den Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Gruppe der Mitgliederversammlung zur Wahl. 5 Kommt innerhalb der Frist nach Satz 2 kein einvernehmlicher Vorschlag zustande, kann jede Kasse dieser Kassenart oder dieser Mitgliedergruppe einen Einzelvorschlag binnen 2 Wochen einreichen. 6 Es gelten die Bestimmungen gemäß § 13 Absatz 3, 4 Satz 2 und 5 bis 7 und § 15 entsprechend. 7 Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung fasst diese Einzelvorschläge in einer Liste zusammen und stellt sie im schriftlichen Verfahren gemäß § 12 Absatz 4 den Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Gruppe der Mitgliederversammlung zur Wahl. 8 §§ 23 bis 25 gelten entsprechend.
(8) 1 Ist die maximale Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen nach § 13 Absatz 1 Satz 6 nicht erreicht, kann auch während der laufenden Wahlperiode eine Ergänzung der Liste der Stellvertreter und Stellvertreterinnen bis zur maximalen Anzahl nach § 13 Absatz 1 Satz 6 erfolgen. 2 Hierzu reicht die Kassenart oder Mitgliedergruppe einen einvernehmlichen Vorschlag für die Ergänzung der Stellvertreter/Stellvertreterinnen beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des Verwaltungsrates ein. 3 Für die Wahl der zusätzlichen Stellvertreter und Stellvertreterinnen gelten die Bestimmungen in § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 1, 2, 4 Satz 2 und 5 bis 7 und §§ 15 und 23 bis 25 entsprechend.
(9) Bei einer Abstimmung wird die Stimme einer/eines von der Mitgliederversammlung gewählten
- - Versichertenvertreterin bzw. Versichertenvertreters der Allgemeinen Ortskrankenkassen mit jeweils 9/10 und die einer Arbeitgebervertreterin bzw. eines Arbeitgebervertreters jeweils mit 22/9,
- - Versichertenvertreterin bzw. Versichertenvertreters der Ersatzkassen mit jeweils 26/15 und die einer Arbeitgebervertreterin bzw. eines Arbeitgebervertreters mit jeweils 7/4,
- - Versichertenvertreterin bzw. Versichertenvertreters der Betriebskrankenkassen mit jeweils 1 und die einer Arbeitgebervertreterin bzw. eines Arbeitgebervertreters mit jeweils 9/4,
- - Versichertenvertreterin bzw. Versichertenvertreters der Innungskrankenkassen mit jeweils 1 und die einer Arbeitgebervertreterin bzw. eines Arbeitgebervertreters jeweils mit 2,
- - gemeinsamen Versichertenvertreterin bzw. Versichertenvertreters der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse mit 1 und die der gemeinsamen Arbeitgebervertreterin bzw. des Arbeitgebervertreters mit 1
(10) 1 Nach der Hälfte einer Wahlperiode wird die Stimmgewichtung im Verwaltungsrat entsprechend der Versichertenzahlen nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Kassenarten zum 1. 1. überprüft und ggf. entsprechend angepasst. 2 Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder bleibt während der Wahlperiode unverändert. 3 Spätestens 6 Monate vor dem Ende der Amtsdauer des Verwaltungsrates ist die Anzahl der jeweiligen Sitze und Stimmen der Kassenarten im Verwaltungsrat entsprechend der Versichertenzahlen nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Kassenarten zum 1. 1. des Kalenderjahres, in dem die Mitgliederversammlung den Verwaltungsrat für die jeweils neue Wahlperiode wählt, zu überprüfen und ggf. entsprechend anzupassen.
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