Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 GKV-SVS
§ 31 GKV-SVS, Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) 1 Der Verwaltungsrat hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2 Insbesondere hat er
- 1. die Satzung und sonstiges Recht des GKV-Spitzenverbandes sowie in den übrigen durch Gesetz und sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen zu beschließen,
- 2. alle Entscheidungen zu treffen, die für den GKV-Spitzenverband und die Krankenkassen von grundsätzlicher Bedeutung sind; dazu gehören insbesondere gesundheits-, pflege- und sozialpolitische Grundsatzfragen, Grundsatzfragen der Versorgungsentwicklung, des Vertragswesens und der Telematik,
- 3. den Vorstand, aus seiner Mitte die/den Vorstandsvorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n zu wählen und die vertraglichen Regelungen zu vereinbaren,
- 4. die Geschäftsverteilung des Vorstandes im Benehmen mit diesem zu beschließen,
- 5. Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes festzulegen und den Vorstand sowie die/den Geschäftsführer/in bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 zu überwachen,
- 6. Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verwaltungsrates von ihrem Amt zu entbinden oder zu entheben,
- 7. soweit ein Vorstandmitglied für längere Zeit an der Ausübung ihres/seines Amtes verhindert oder ihr/sein Amt längere Zeit unbesetzt ist, eine/n leitende/n Beschäftigte/n des GKV-Spitzenverbandes mit der vorübergehenden Wahrnehmung ihrer/seiner Vorstandaufgaben zu beauftragen und die Aufsichtsbehörde davon zu unterrichten,
- 8. den GKV-Spitzenverband gegenüber dem Vorstand und der/dem Geschäftsführer/in und dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 zu vertreten,
- 9. durch seine/n Vorsitzende/n im Einvernehmen mit der/dem alternierenden Vorsitzenden allen Mitgliedskassen einen jährlichen Geschäftsbericht über die Tätigkeiten des GKV-Spitzenverbandes vorzulegen,
- 10. den Gesamthaushaltsplan einschließlich eines Teilhaushaltsplanes für die Verbindungsstelle und ggf. den Nachtragshaushaltsplan festzustellen,
- 11. den Verbandsbeitrag sowie besondere Beiträge und Umlagen einschließlich derjenigen zur Finanzierung der Verbindungsstelle sowie sonstige, im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 42 zu erhebende Umlagen festzusetzen,
- 12. für jedes Geschäftsjahr Rechnungsprüfer/innen zu bestimmen,
- 13. die Jahresrechnung abzunehmen,
- 14. die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
- 15. über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Errichtung von Gebäuden sowie in weiteren Immobilienangelegenheiten zu beschließen,
- 16. die Mitgliedschaften in Organisationen zu bestimmen,
- 17. über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien anderer Institutionen zu entscheiden,
- 18. die/den Geschäftsführer/in zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 und deren/dessen Stellvertreter/in auf Vorschlag des Vorstandes zu bestellen, die vertraglichen Regelungen zu vereinbaren und über die Beendigung der Dienstverträge zu beschließen,
- 19. Grundsätze der Stellenbesetzung zu beschließen. Die Tarifvertragsfreiheit bleibt unberührt,
- 20. über die vom Vorstand aufgestellte Dienstordnung und den Stellenplan für Dienstordnungsangestellte zu beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) 1 Der Verwaltungsrat kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Körperschaft verlangen. 2 Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten. 3 Das Recht nach Satz 1 kann auch mit 1/4 der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend gemacht werden.
(4) 1 Der Verwaltungsrat erhält zu seiner Information jährlich einen Bericht über die Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften, an denen der GKV-Spitzenverband beteiligt ist (§ 219 Absatz 3 SGB V). 2 Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjähr ist dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. 10. des folgenden Jahres vorzulegen.
(5) Das Vertretungsrecht gemäß Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 18 wird durch die/den Vorsitzende/n des Verwaltungsrates und die/den alternierende/n Vorsitzende/n gemeinsam ausgeübt.
(6) 1 Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und die/der alternierende Vorsitzende haben die ihnen durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2 Dazu gehören insbesondere
- 1. einen gegen Gesetz oder sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht verstoßenden Beschluss des Verwaltungsrates schriftlich begründet zu beanstanden und die Aufsichtsbehörde zu unterrichten, wenn der Verwaltungsrat nach angemessener Frist seinen Beschluss nicht ändert,
- 2. das Verfahren zur Ergänzung des Verwaltungsrates einzuleiten,
- 3. den Verwaltungsrat einzuberufen und die Sitzung zu leiten.
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