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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 GKV-SVS
§ 32 GKV-SVS, Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) 1 Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, in der Regel 4-mal im Jahr, zusammen. 2 Seine Sitzungen sind öffentlich, sofern sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des GKV-Spitzenverbandes, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. 3 Der Verwaltungsrat kann die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte in nicht öffentlicher Sitzung ausschließen. 4 Der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.
(1a) 1 Sitzungen des Verwaltungsrates können mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung als hybride Sitzungen stattfinden. 2 Mitglieder, die per Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend. 3 Hybride Sitzungen sind nicht zulässig bei konstituierenden Sitzungen und bei Vorstandswahlen. 4 In außergewöhnlichen Notsituationen (z. B. Pandemie mit Kontaktbeschränkungen, Mobilitätseinschränkungen) oder in besonders eiligen Fällen können Sitzungen des Verwaltungsrates vollständig digital als Videokonferenz stattfinden. 5 Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates stellt im Einvernehmen mit der oder dem alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates den Ausnahmefall oder die Eilbedürftigkeit nach Satz 4 fest. 6 Es ist sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Durchführung einer hybriden oder vollständig digitalen Sitzung eingehalten werden. 7 Bei technischen Störungen, die nachweislich im Verantwortungs- und Einflussbereich des GKV-Spitzenverbandes liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. 8 Sonstige technische Störungen sind unbeachtlich. 9 Eine Videokonferenz findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Situation 1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrates und in besonders eiligen Fällen 1/5 der Mitglieder des Verwaltungsrates der Feststellung widerspricht. 10 Bei öffentlichen hybriden oder vollständig digitalen Sitzungen ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine in Echtzeit zugängliche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen.
(2) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden schriftlich durch die/den Vorsitzende/n des Verwaltungsrates mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. 2 Anträge über die Aufnahme einzelner Punkte in die Tagesordnung oder zu ihrer Ergänzung müssen mit einer Frist von mindestens 2 Wochen bei der/beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich eingereicht und begründet werden.
(3) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates lädt außerdem zu einer Sitzung des Verwaltungsrates ein, wenn es von mindestens 1/3 seiner Mitglieder schriftlich begründet verlangt wird, die/der Vorsitzende und die/der alternierende Vorsitzende dies einvernehmlich verlangen oder der Vorstand dies mehrheitlich beantragt.
(4) 1 In dringenden Fällen lädt die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates mit einer verkürzten Frist von mindestens einer Woche ein. 2 Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit auf die Einhaltung der Frist verzichten.
(5) 1 Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. 2 Sonstige Sachverständige können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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