Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 42 GKV-SVS
§ 42 GKV-SVS, Aufgaben
Der GKV-Spitzenverband erfüllt nach Maßgabe von § 219a bis 219d SGB V insbesondere die nachfolgenden Aufgaben:
- 1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
- 2. Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen,
- 3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,
- 4. Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in grenzüberschreitenden Fällen,
- 5. Aufklärung, Beratung und Information,
- 6. Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU
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