Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 3 § 1 GKV-SVS
Anlage 3 § 1 GKV-SVS, Sitzverteilung zwischen den Kassenarten
(1) 1 Die Ermittlung der Sitzverteilung im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes erfolgt unter Berücksichtigung der in § 217c SGB V bzw. § 26 Absatz 1 der Satzung genannten Grundsätze, wobei sicherzustellen ist, dass jede Kassenart Vertreter in den Verwaltungsrat entsendet (für paritätisch besetzte Kassenarten mindestens 2 Vertreter, für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftliche Krankenkasse jeweils ein gemeinsamer Versicherten- und Arbeitgebervertreter). 2 Der Begriff "Kassenarten" bezieht sich im Folgenden auch auf die von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gebildeten Gruppe.
(2) Auszuwählen ist dabei die Sitzverteilung mit den geringsten über alle Kassenarten durchschnittlichen quadrierten Abweichungen zwischen den Versichertenanteilen nach KM 1 und den Sitzanteilen (geringste Varianz).
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